Was die Abgabetermine und –pflichten für Umsatzsteuervoranmeldungen (UVAs) betrifft, so richten sich diese nicht zuletzt nach der Höhe der Umsätze des vorangegangenen Jahres. Gemäß einer Verordnung entfällt nämlich die Verpflichtung zur Abgabe von UVAs, wenn die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 100.000 nicht überstiegen haben. Ergibt sich aus einer UVA eine Zahllast, dh ist die Umsatzsteuer höher als die abziehbare Vorsteuer, genügt es in diesem Fall, wenn die zu leistende Vorauszahlung zeitgerecht (dazu gleich mehr) an die Finanzbehörde entrichtet wird. Die Übermittlung der UVA ist nicht notwendig. Ergibt sich hingegen aus einer UVA ein Guthaben, dann ist zur Erlangung einer entsprechenden Gutschrift auf dem Finanzamtskonto die Abgabe einer UVA erforderlich, egal wie hoch die Vorjahresumsätze waren. Erstellen und Aufbewahren muss man die UVA übrigens in jedem Fall, auch wenn keine Abgabeverpflichtung besteht.
Was die Abgabe- bzw Zahlungstermine betrifft, so sind diese mit dem 15. Tag des zweitfolgenden Monats festgelegt. Zweitfolgend worauf? Auf den Voranmeldungszeitraum, also den Zeitraum, für den die UVA zu erstellen ist, wobei dieser entweder der Kalendermonat oder auch das Kalendervierteljahr sein kann. Dies richtet sich wiederum nach dem Vorjahresumsatz. Hat dieser EUR 30.000 nicht überstiegen, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum, bei höheren Umsätzen der Kalendermonat. Bei Vorjahresumsätzen von EUR 20.000 hat man also zB eine UVA für den Voranmeldungszeitraum Jänner bis März zu erstellen, und eine sich ergebende Zahllast bis spätestens 15. Mai an das Finanzamt zu zahlen. Die Einreichung der UVA kann unterbleiben. Es steht einem jedoch offen, auch bei niedrigen Umsätzen freiwillig den Kalendermonat als Zeitraum zu wählen.
Und wie verhält es sich nun mit der Umsatzsteuerjahreserklärung, also der Zusammenfassung aller für ein Jahr erstellten UVAs? Diese müsste man bei elektronischer Übermittlung per FinanzOnline grundsätzlich bis Ende Juni des Folgejahres einreichen. Also die Umsatzsteuererklärung 2010 grundsätzlich bis Ende Juni 2011. Diese Frist gilt jedoch nicht für UnternehmerInnen, die bei der Finanzverwaltung von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater vertreten werden. Diese UnternehmerInnen sind von der zwischen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Finanzverwaltung vereinbarten so genannten „Quotenregelung” erfasst. Dadurch können die Steuererklärungen wesentlich später eingereicht werden.
Müssen auch KleinunternehmerInnen eine Umsatzsteuerjahreserklärung einreichen? Wenn diese nicht zur Steuerpflicht optieren und nur steuerfreie Umsätze ausführen, steht Ihnen ja auch keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug zu (mehr dazu hier). Die Umsatzsteuererklärung ergibt dann ohnedies eine Zahllast bzw ein Guthaben von EUR 0,00. Für KleinunternehmerInnen mit Umsätzen unter EUR 7.500 gibt es hier tatsächlich eine Erleichterung, diese sind von der Verpflichtung zur Abgabe einer Jahreserklärung befreit. KleinunternehmerInnen mit höheren Umsätzen müssen hingegen eine Umsatzsteuererklärung abgeben, wohl damit das Finanzamt die Höhe der Umsätze und somit das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung überprüfen kann.
[...] dieser Stelle ging es bereits einmal um die Abgabepflichten für Umsatzsteuervoranmeldungen (UVAs) und [...]
Achtung! Jene Verordnung, nach welcher die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen entfällt, wenn die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 100.000 nicht überstiegen haben, soll nunmehr geändert werden. Gemäß einem Entwurf soll die Grenze auf EUR 30.000 herabgesetzt werden. Anzuwenden wäre die neue Regelung ab 2011. Derzeit läuft noch die Begutachtung, mal schauen, ob der Entwurf dann auch so umgesetzt wird. Sobald eine Entscheidung getroffen wurde, gibt’s natürlich eine Information hier im Blog bzw auch über Twitter.